Jagdschein für zwei Jahre entzogen

Im Laufe der Jahre 2018 und 2019 wurden auf verschiedenen Jagdlosen im Norden des Landes mehrere Kontrollen von Kirrplätzen durch die Naturverwaltung durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass auf mehreren dieser Plätze Wildfütterungen betrieben wurden, indem die erlaubte Ausbringmenge an Futtermittel sehr deutlich überschritten wurde. Des Weiteren wurden große Mengen an Futtermittel an Plätzen ausgebracht welche nicht bei der Naturverwaltung als Kirrungen gemeldet waren. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass das für Wildschweine bestimmte Futtermittel so ausgebracht wurde, dass ebenfalls Wiederkäuer es problemlos aufnehmen konnten.

Somit lagen an mehreren Kontrolltagen Verstöße gegen das Jagdgesetz vom 25. Mai 2011 sowie gegen die Ausführungsbestimmungen des großherzoglichen Reglements vom 9. Oktober 2012 vor.

Durch ein Gerichtsurteil, welches rezent in allen weiteren Instanzen bestätigt wurde, wurde dem Jagdpächter der fraglichen Lose der Jagdschein für zwei Jahre entzogen. Des Weiteren wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.200 EUR verurteilt.

Es sei nochmal daran erinnert, dass das Jagdgesetz vom 25. Mai 2011 das Füttern von Wild verbietet.

Das Verbot gilt also nicht nur für das Füttern von Wildschweinen, sondern ebenfalls für Arten wie Rothirsch, Reh, Fuchs, Waschbär, Damhirsch, Mufflon sowie alle weiteren Arten welche im Anhang des Jagdgesetzes als Wild aufgelistet sind.

Dieses Verbot gilt auch nicht nur für Jäger, sondern für die gesamte Bevölkerung. Es ist demnach auch verboten, Wildarten, die in Ortschaften vorkommen, wie z.B. Füchse oder Waschbären, zu füttern.

Pressemitteilung der Naturverwaltung

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