Ab dem 1. März: Heckenschneiden verboten!

Der Naturschutzdienst der Forstverwaltung teilt mit, daß laut dem Naturschutzgesetz vom 11. August 1982 das Schneiden von Hecken oder Gebüschen in der Grünzone in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September verboten ist.

Von dieser Regelung ausgenommen sind solche Hecken, die der Verschönerung von Häusern, Gebäuden oder Gärten dienen.

Außerdem ist es in dem oben genannten Zeitraum ebenfalls verboten, Wiesen, Brachflächen, Feldraine sowie Randstreifen von Wiesen, Wäldern, Wegen und Straßen abzubrennen.

Die mutwillige Zerstörung von Hecken oder Gebüschen ist ihrerseits ganzjährig untersagt.

Zuwiderhandlungen werden von den zuständigen Kontrollbeamten gerichtlich verfolgt.

Communiqué par le Ministère de l’Environnement

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